Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.4 / CH / va (STA.2021.2933) Art. 172 Entscheid vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 20. Dezember 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. wurde am 14. November 2020, 10.45 Uhr, als Lenker des Personenwa- gens "Audi 100 Quattro" (LU xxx) in Suhr im Rahmen einer Poser-Schwer- punktkontrolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten. Bei der Kontrolle wurden am Fahrzeug diverse Mängel festgestellt und das Fahrzeug zwecks weiterer Abklärungen auf dem Stützpunkt der Mobilen Polizei in Schafis- heim polizeilich sichergestellt. 1.2. Am 26. November 2020 wurde das sichergestellte Fahrzeug durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einer technischen Prüfung un- terzogen und am 18. Dezember 2020 wurde beim Technischen Zentrum des TCS in Birr eine Leistungsmessung vorgenommen. 1.3. Das Fahrzeug wurde A. am 24. Dezember 2020 von der Kantonspolizei Aargau wieder ausgehändigt. Am 5. Januar 2021 gab A. die beanstandeten Teile (RS2 Einspritzventile, RS2 Abgaskrümmer, RS2 Turbolader, 60 mm Downpipe und zwei Edel- stahlrohre mit 100-Zellen-Katalysator) bei der Kantonspolizei Aargau ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 15. Dezember 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs i.S.v. Art. 93 SVG sowie des Erschlei- chens eines Ausweises und/oder einer Bewilligung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG. 2.2. Mit schriftlichem Befehl vom 20. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die Beschlagnahme folgender Tuningteile: 6 x RS2 Einspritzventile, 1 x RS2 Abgaskrümmer, 1 x RS2 Turbolader, 1 x 60 mm Downpipe (Hosenrohr), 2 x Edelstahlrohre mit 100-Zellen-Katalysator. 3. 3.1. Gegen den ihm am 22. Dezember 2021 zugestellten Beschlagnahmebe- fehl erhob A. mit Eingabe vom 3. Januar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und be- antragte: -3- " 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 20. Dezember 2021 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau (Verfahren STA1.ST.2021.2933) sei aufzuhe- ben. 2. Die Gegenstände fünf Einspritzventile des Automodells Audi RS2, ein Ab- gaskrümmer des Automodells Audi RS2, ein Turbolader des Automodells Audi RS2, zwei 100-Zellen Katalysatoren des Automodells Audi RS2 und ein 60 mm Hosenrohr seien umgehend dem Beschuldigten auszuhändi- gen. 3. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 4. Dem Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Verfahrensakten STA1.ST.2021.2933 noch Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu er- gänzen. 5. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Am 21. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2022 eine Be- schwerdeergänzung ein, in welcher er an seinen in der Beschwerde ge- stellten Rechtsbegehren festhielt und folgende zusätzliche Anträge stellte: " 1. Das Obergericht des Kantons Aargau habe sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, insbesondere auch die Einvernahmeprotokolle der Zeugen- einvernahme von Herrn B. und Herrn C. als Auskunftsperson je vom 8. Februar 2022, welche bis dato nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind. 2. Diese weitern Akten seien der Rechtsvertretung der beschuldigten Person zur Einsicht zuzustellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates." -4- 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm mit Eingabe vom 4. März 2022 zur Beschwerdeergänzung Stellung und beantragte: " 1. Die Anträge in der Ergänzung der Beschwerde nach Akteneinsicht seien als gegenstandlos abzuschreiben. 2. Eventualiter: Die Anträge in der Ergänzung der Beschwerde nach Akten- einsicht seien abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde und mit Eingabe vom 21. Januar 2022 um Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau sowie in der Eingabe vom 25. Februar 2022 um Bei- zug sämtlicher Verfahrensakten, insbesondere auch der Protokolle der Ein- vernahmen des Zeugen B. und der Auskunftsperson C.. Die Akten des Verfahrens ST.2021.2933 der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau und die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens SBK.2022.4 wurden dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. Februar 2022 zur Einsichtnahme zugestellt und von diesem am 21. Februar 2022 an die Be- schwerdekammer in Strafsachen retourniert. Die Protokolle der polizeili- chen Einvernahmen des Zeugen B. und der Auskunftsperson C. wurden von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Beilagen zur Stellung- nahme vom 4. März 2022 eingereicht und befinden sich in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit sind die eingangs erwähnten prozessualen Anträge des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. -5- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 14. November 2020 um 10.45 Uhr in Suhr als Lenker des Personenwagens Audi 100 Quattro (LU xxx), von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass er dieses Fahrzeug in nicht be- triebssicherem Zustand geführt habe, weshalb die genannten Gegen- stände (6 x RS2 Einspritzventile, 1 x RS2 Abgaskrümmer, 1 x RS2 Turbo- lader, 1 x 60 mm Downpipe [Hosenrohr]), 2 x Edelstahlrohre mit 100-Zel- len-Katalysator) beschlagnahmt würden, da sie als Beweismittel gebraucht würden und allenfalls einzuziehen seien. 3.2. Der Beschwerdeführer machte dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen geltend, er sei vor der Einvernahme am 17. Februar 2021 nicht auf seine Rechte gemäss Art. 142 ff. StPO aufmerksam gemacht worden. Er sei von Personen, denen kein solches Recht zustehe (z.T. Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts), aufgefordert worden, die vorerwähnten Teile aus seinem neu erworbenen Auto auszubauen. Dadurch seien die nun von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Beschlagnahmebefehl aufge- führten Gegenstände ungerechtfertigt i.S.v. Art. 140 StPO als Beweismittel erhoben worden. Gegenstände, die rechtswidrig erhoben worden seien, dürften gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden. Auch seien die Angaben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau über die zu beschlag- nahmenden Gegenstände falsch. Er habe nur fünf Einspritzventile aus dem RS2-Motor ausgebaut, da der 2.2-Liter-Motor nur fünf Zylinder besitze und somit auch nur fünf Einspritzventile, je eines pro Zylinder, habe. Insofern seien die beschlagnahmten Gegenstände auf dem Beschlagnahmebefehl schon falsch eingetragen worden. Es bestehe kein Inventar i.S.v. Art. 266 Abs. 2 StPO, in dem alle beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt seien. Wegen dieser Fehlleistung sei auch die Tatsache zustande gekommen, dass man von sechs anstatt von fünf Einspritzventilen ausgehe. Weiter handle es sich bei den Einspritzventilen, dem Abgaskrümmer, dem Turbo- lader, den beiden Katalysatoren und dem Hosenrohr um Originalteile der Marke Audi für das Modell "Audi RS2". Diese würden offiziell von der Auto- marke Audi in der Schweiz verkauft und würden in jeden Audi RS2 einge- baut. Somit entfalle ein Einziehungsgrund gemäss Art. 69 StGB, da diese Motorenteile weder die Sicherheit von Menschen gefährdeten noch die Sitt- lichkeit verletzten oder die öffentliche Ordnung gefährdeten und im schwei- zerischen Strassenverkehr zugelassen seien. Ebenso fehlten die Grundla- gen von Art. 70 StGB, da diese Teile bei jeder Garage bestellt werden könnten und Originalteile des Automodells "Audi RS2" seien. Diese würden offiziell als Ersatzteile dieses Audi-Modells geführt, seien nicht durch eine Straftat erworben worden und auch nicht geeignet, eine Straftat zu beloh- nen. Zudem habe er diese Teile nicht einzeln erworben, sondern ein Auto -6- bei der Garage D. in Q. gekauft. Somit habe er nicht gewusst und auch nicht wissen können, welche Einspritzventile, welcher Abgaskrümmer, wel- cher Turbolader und welche Katalysatoren in diesem Fahrzeug eingebaut gewesen seien. Diese Teile müssten ausgebaut werden und könnten nicht bei einem Sichtkontakt von aussen bestimmt werden. Da weder die Vor- aussetzungen von Art. 69 StGB noch jene von Art. 70 StGB gegeben seien, dürfe keine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände vollzogen wer- den. Sodann habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 93 SVG nicht erfüllt. Da er das Auto am 14. Oktober 2020 von einem Händler, Ga- rage D. in Q., erworben habe, habe er keine Handlung in Bezug auf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vorgenommen. Am 14. November 2020 habe er das Auto von Q. nach Hause gelenkt. Er habe sich darauf verlas- sen dürfen, dass das Auto gemäss Kaufvertrag am 20. Mai 2020 von einer Motorfahrzeugkontrolle geprüft worden sei. Nach diesem Prüfungstermin seien gemäss der Auskunftsperson C. keine Änderungen mehr am Fahr- zeug vorgenommen worden. Aufgrund der Angabe auf dem Kaufvertrag, wonach das Fahrzeug eine Leistung von 169 kW (= 229 PS) habe, habe er davon ausgehen können, dass der Motor in ordnungsgemässem Zustand sei. Weil die sichergestellten Fahrzeugteile nicht von aussen erkennbar seien, habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, da er nicht habe wissen können und auch nicht habe befürchten müssen, dass nicht zugelassene Teile im Motor verbaut gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die ihm von der Verkäuferschaft übergebenen Unterlagen dem Strassenverkehrs- amt Luzern übergeben und die Erlaubnis bekommen, dieses Fahrzeug im schweizerischen Strassenverkehr zu gebrauchen. Damit falle auch der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnte Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG weg. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem im Wesentlichen entge- gen, dass der Beschwerdeführer im von ihm unterzeichneten Formular "Po- lizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" über seine Rechte gemäss Art. 158 und Art. 263 Abs. 3 StPO belehrt und darauf hingewiesen worden sei, dass über die Beschlagnahmung oder Einziehung der sichergestellten Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Beim Er- lass des Beschlagnahmebefehls sei auf den Vollzugsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 11. Januar 2021 abgestellt worden, der versehentlich sechs statt fünf Einspritzventile aufführe. Somit müssten im Beschlagnah- mebefehl richtigerweise "5 x RS2 Einspritzventile" aufgeführt sein. Inhalt- lich ändere dies jedoch nichts. Im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" seien die sicher- gestellten Gegenstände ebenso aufgeführt worden wie im Beschlagnah- mebefehl. Eine Verletzung der Durchführungsvorschriften von Art. 266 StPO sei somit nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer mit der ange- kreuzten Erklärung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er in der Rubrik "Ergänzungen beschuldigte Person" eine entsprechende Erklärung -7- abgeben können. Die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs wie auch die nachfolgende Sicherstellung der Fahrzeugteile seien korrekt erfolgt. Der Beschwerdeführer habe genau gewusst, um welche Teile es sich handle, da diese auf einer ihm ausgehändigten Liste markiert gewesen seien und er sie selber abgegeben habe. Die sichergestellten Fahrzeugteile seien beschlagnahmt worden, da sie als Beweismittel gebraucht würden und allenfalls einzuziehen seien. Über eine definitive Einziehung werde erst mit Abschluss des Strafverfahrens entschieden; bei der Beschlagnahme handle es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme. Sämt- liche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einziehung seien deshalb irrelevant. Auch die vom Beschwerdeführer vorgenommenen rechtlichen Würdigungen des Sachverhalts seien vorliegend nicht von Bedeutung. 4. 4.1. 4.1.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 4.1.2. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweis- mittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlag- nahme). Weitere in der StPO geregelte Beschlagnahmearten sind die De- ckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) und die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4.2. Gemäss Rapport vom 11. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer be- reits anlässlich der mündlichen Befragung vom 14. November 2020 auf der Dienststelle der Mobilen Polizei in Schafisheim über die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn, den Gegenstand des Verfahrens, sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie sein Recht auf Verteidigung und, wenn nötig, Übersetzung belehrt (Untersuchungsakten [UA] act. 30). Auf dem Formular "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" hat der -8- Beschwerdeführer am 24. Dezember 2020 unterschriftlich bestätigt, dass diese Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO (erneut) stattgefunden hat (UA act. 47). Gemäss dem vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger un- terzeichneten Protokoll der Einvernahme vom 17. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Verteidigers - zu Beginn dieser Einvernahme abermals bezüglich sämtlicher in Art. 158 Abs. 1 StPO ge- nannter Punkte belehrt (UA act. 53). Dem abschliessenden Vermerk ge- mäss Art. 143 Abs. 2 StPO, dass die Bestimmungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO (insbesondere die Information über den Gegenstand des Strafverfah- rens [lit. b] sowie die umfassende Belehrung über seine Rechte und Pflich- ten [lit. c]) eingehalten wurden, hat der Beschwerdeführer nicht widerspro- chen (UA act. 59). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Be- schwerdeführer sei vor seiner Einvernahme vom 17. Februar 2021 nicht auf seine Rechte hingewiesen worden, ist demnach offensichtlich akten- widrig. Dass der Beschwerdeführer von Personen, denen kein solches Recht zustünde, aufgefordert worden wäre, die sichergestellten Teile aus seinem Fahrzeug auszubauen, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Gemäss Er- klärung im von ihm am 24. Dezember 2020 unterzeichneten Formular "Po- lizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" erklärte sich der Beschwerde- führer nach Belehrung i.S.v. Art. 158 Abs. 1 StPO vielmehr "unter Verzicht auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht freiwillig bereit", die aufgeführten und sichergestellten Fahrzeugteile spätestens bis am 5. Januar 2021 der Mobilen Polizei in Schafisheim nach telefonischer Voranmeldung abzuge- ben (UA act. 47). Wäre der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung nicht einverstanden gewesen, hätte er in der Rubrik "Ergänzungen betroffene Person" (UA act. 47) einen entsprechenden Vermerk anbringen können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4; Ein- gabe vom 25. Februar 2022, S. 10) kann keine Rede davon sein, dass die sichergestellten Fahrzeugteile durch verbotene Beweiserhebungsmetho- den i.S.v. Art. 140 StPO (Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können) erlangt wurden und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar sind. Auch eine Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO liegt entgegen dem Beschwerdeführer (Eingabe vom 25. Februar 2022, S. 10) nicht vor, da nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, dass die fraglichen Fahrzeugteile in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erho- ben wurden. Insbesondere gab der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 alle sichergestellten Fahrzeugteile bei der Kantonspolizei Aargau ab. Somit ist glaubhaft, dass ihm am 24. Dezember 2020 - wie auf S. 3 der Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2022 ausge- führt - eine Kopie des Formulars "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeug- teilen" (UA act. 47) samt Liste (Beilage zum Kaufvertrag = UA act. 50) aus- gehändigt worden war. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche bean- standeten Komponenten und nicht nur ein Teil der mehrfach vorhandenen, -9- mutmasslich vorschriftswidrigen Einspritzventile und Katalysatoren sicher- gestellt wurden. Die Inventarisierung der Fahrzeugteile "der Gattung nach" war daher genügend detailliert und verstösst nicht gegen Art. 266 Abs. 2 StPO (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 289; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 266 StPO). Die genannten Umstände stehen einer Beschlagnahme somit nicht entgegen. 4.3. 4.3.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es andererseits nicht darum, eine erschöp- fende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Per- son belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Straf- verfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vor- zugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine ab- schliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu be- rücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO). 4.3.2. 4.3.2.1. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zu- stand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die - 10 - Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschä- digt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahr- zeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderli- che Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG strafbar. 4.3.2.2. Was unter Betriebssicherheit zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 29 SVG. Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach betriebssicher und vorschrifts- gemäss, wenn die Beschaffenheit, die Ausrüstung und das erforderliche Zubehör des Fahrzeugs allen gesetzlichen und in den Ausführungsvor- schriften verankerten Anforderungen entsprechen und es so unterhalten ist, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mit- fahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Unter Beeinträchtigen sind all jene Tätigkeiten zu subsumieren, die dazu führen, dass sie das Fahrzeug in einen nicht be- triebssicheren Zustand versetzen oder einen solchen nicht beheben. Die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit wirkt sich dahingehend aus, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann und/oder dass es eine Gefahr für die anderen Strassenbenützer, die Fussgänger und/oder die Strasse selbst darstellt. Die Betriebssicherheit kann dadurch beeinträchtigt sein, dass sich das Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand befindet oder die Vorschriften im Zusammenhang mit der Ladung und des Schutzes bzw. des Unterhalts des Fahrzeugs (vgl. insbesondere Art. 57 - 59 VRV) verletzt sind. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 93 Abs. 1 SVG muss durch die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit die Gefahr eines Unfalls geschaffen werden. Die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit muss mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr be- wirken, die unmittelbar geeignet ist, eine konkrete Gefahr herbeizuführen. Dass es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist, ist nicht vorausgesetzt. Die Gefahr eines Unfalls i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SVG wird insbesondere be- jaht, wenn die wichtigsten Bestandteile eines Fahrzeugs wie Räder, Brem- sen oder Lenkung beeinträchtigt sind. Erreicht die Beeinträchtigung der Be- triebssicherheit nicht ein solches Ausmass, dass eine genügend hohe Un- fallgefahr entsteht, so fällt eine Bestrafung nach Art. 93 Abs. 1 SVG ausser Betracht (CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 ff. zu Art. 93 SVG). Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG stellt diejenigen Fälle unter Strafe, in welchen der Täter ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug führt. Damit - 11 - diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, setzt sie allgemein voraus, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach Art. 219 Abs. 1 VTS befindet sich ein Fahrzeug nicht in einem vorschriftsgemässen Zu- stand, wenn u.a. dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschrie- bene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (lit. a), wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind (lit. b) oder bewil- ligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind (lit. c). Folglich befindet sich ein Fahrzeug immer dann in einem vorschriftswidri- gen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschrif- ten nicht entspricht (BGE 115 IV 144 E. 2b; SCHENK, a.a.O., N. 20 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung bestraft jedoch nicht nur das Führen vor- schriftswidriger Fahrzeuge i.S.v. Art. 219 VTS, sondern bezieht sich dar- über hinaus auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die beiden Voraus- setzungen der Vorschriftsgemässheit und der Betriebssicherheit müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftsgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG demnach auch je- nen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; SCHENK, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SVG). 4.3.3. 4.3.3.1. Die von der Kantonspolizei Aargau sichergestellten Fahrzeugteile (fünf RS2 Einspritzventile, ein RS2 Abgaskrümmer, ein RS2 Turbolader, ein 60 mm Downpipe (Hosenrohr) und zwei Edelstahlrohre mit 100-Zellen-Ka- talysator) waren unbestrittenermassen im Audi 100 Quattro des Beschwer- deführers eingebaut (UA act. 30). Im Kaufvertrag vom 11. November 2020 war vermerkt: "Leistungssteigerung am Motor nicht im Strassenverkehr zu- gelassen, Hosenrohr nicht Original, Katalysatorne von Audi RS2 umge- baut" (UA act. 49). Deshalb musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein, dass das Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprach. Dies umso mehr, als er nach eigenen Angaben vom Bestehen einer Leis- tungssteigerung Kenntnis hatte (UA act. 55 ff.). Dafür sprechen auch die Aussagen des Verkäufers C.: "Er kam zu mir und schaute das Fahrzeug an. Wir nahmen das Fahrzeug sogar auf den Lift und schauten es an. Ich habe ihm erklärt, was alles nicht erlaubt ist und was keine Originalteile sind." Weiter gab C. an, die Leistungssteigerung habe bereits sein Vorgän- ger vollzogen, mithin vor der Motorfahrzeugkontrolle vom 20. Mai 2020. Es sei nicht möglich gewesen, die Leistungssteigerung einzutragen. Er habe den Beschwerdeführer mündlich auf die Leistungssteigerung hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich dazu bzw. zur Zulassung im Strassenver- kehr nie geäussert (Prot. der Einvernahme vom 8. Februar 2022 [Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2022] S. 4 f.). In der Typengenehmigung für das Fahrzeug des Beschwer- deführers wurden eine Höchstleistung von 169 kW und ein maximales - 12 - Drehmoment von 350 Nm festgelegt. Die technische Untersuchung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Leistungsprüfung beim Technischen Zentrum Touring Club Schweiz) ergab eine Leistung von 223,8 kW und ein Drehmoment von 453,5 Nm, was gegenüber der Typen- genehmigung eine Steigerung der Leistung um 54,8 kW = 32,42 % und eine Steigerung des Drehmoments um 103,5 Nm = 29,57 % bedeutet (UA act. 32 f.). Der Beschwerdeführer hat demnach am 14. November 2020 mutmasslich vorsätzlich oder zumindest fahrlässig ein nicht den Vorschriften entspre- chendes Fahrzeug geführt. Damit besteht der hinreichende Verdacht, dass er sich gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht hat. 4.3.3.2. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 11. Januar 2021 kann die massive Leistungssteigerung beim Beschleunigen auf der Strasse, insbesondere bei nasser Fahrbahn, schnell zu sehr gefährlichen Situationen führen. Zudem dürften die Fahrerassistenz- und Sicherheits- systeme nicht auf die erhöhten Werte ausgelegt sein, was wiederum zu einer erheblichen und nicht zu unterschätzenden Beeinträchtigung der Fahrstabilität führen könne. Aufgrund des Ergebnisses der Leistungsprü- fung habe sich das Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand befunden (UA act. 33). Nach diesen Ausführungen bewirkte die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr, die un- mittelbar geeignet war, eine konkrete Gefahr herbeizuführen. Trotz Kennt- nis vom Vorhandensein einer nicht zugelassenen Leistungssteigerung un- terliess es der Beschwerdeführer, den mutmasslich nicht betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs zu beheben. Demnach besteht auch der hinrei- chende Verdacht, dass er vorsätzlich oder fahrlässig den Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG erfüllt hat. 4.3.3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend Widerhandlungen des Beschwerde- führers gemäss Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG somit zu bejahen. 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die - 13 - relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehör- den aufgefunden haben (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tat- beständen und ihren einzelnen Merkmalen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem di- rekten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat ste- hen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.). 4.4.2. Im vorliegenden Fall erscheinen die polizeilich sichergestellten Fahrzeug- teile geeignet und erforderlich, um den Beweis für die Vorschriftswidrigkeit und fehlende Betriebssicherheit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sichern. Das öffentliche In- teresse an der Untersuchung des in Frage stehenden Straftatbestands überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Fahrzeugteile, da es - jedenfalls nach heutiger Einschätzung - insbeson- dere mit Blick auf das Ausmass der erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit im Strassenverkehr und den in Frage stehenden Vergehenstat- bestand von Art. 93 Abs. 1 SVG nicht um einen Bagatellfall geht und das Fahrzeug selbst dem Beschwerdeführer bereits am 24. Dezember 2020 wieder ausgehändigt worden war (UA act. 45), so dass er es nach Wieder- herstellung des vorschriftsgemässen und betriebssicheren Zustands wie- der benützen kann. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu bejahen. Demzufolge ist die Beschlagnahme der sichergestellten Fahrzeugteile ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. 4.5. 4.5.1. Eine Beschlagnahme ist auch im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhält- nismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht - 14 - bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig er- scheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als der für die (definitive) Einzie- hung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschlies- send zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 m.w.H.). Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 81). Zu beschlagnahmen sind da- nach Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB wird ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Gegenstand und der Erfüllung des Tatbestands verlangt, d.h. der Gegenstand musste Mittel, Objekt oder Produkt der tatbestands- mässigen Handlung bilden. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt somit im Wesentlichen von der Erheblichkeit des mut- masslichen Zusammenhangs zwischen Objekt und Tat ab. Die Sicherungs- einziehungsbeschlagnahme setzt demnach voraus, dass der betreffende Gegenstand eventuell in einem genügenden Zusammenhang mit einem Delikt steht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 133 f.). Weiter muss von jenem Ge- genstand möglicherweise eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Men- schen, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit ausgehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand von seiner Beschaffenheit her eine Gefahr für diese Rechtsgüter beinhaltet oder nur unrechtmässig eingesetzt werden kann; es genügt, dass die Gefahr für die betreffenden Rechtsgüter dann besteht, wenn der Gegenstand sich in den Händen des Besitzers be- findet. Grundsätzlich unerheblich ist, dass künftige Taten durch die be- schuldigte Person auch mittels eines anderen, leicht beschaffbaren Gegen- stands gleicher oder ähnlicher Art begangen werden könnten (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 140 f.). 4.5.2. Wie in E. 4.3 dargelegt, besteht der hinreichende Verdacht, dass der Be- schwerdeführer am 14. November 2020 ein nicht den Vorschriften entspre- chendes Fahrzeug gelenkt hat und es zuvor unterlassen hatte, den nicht betriebssicheren Zustand dieses Fahrzeugs zu beseitigen. Bei den sicher- gestellten Fahrzeugteilen handelt es sich um die Gegenstände, die mut- masslich zur Erfüllung der Straftatbestände geführt haben. Weiter ist zu befürchten, dass die mutmasslich vorschriftswidrigen Fahrzeugteile bei ei- ner Entlassung aus der Beschlagnahme erneut zwecks Leistungssteige- rung in ein Fahrzeug eingebaut würden, wodurch abermals eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen werden könnte. Die - 15 - sichergestellten Fahrzeugteile unterliegen daher mutmasslich der Siche- rungseinziehung gemäss Art. 69 StGB. Der definitive Entscheid darüber obliegt, wie bereits erwähnt, dem Strafrichter. Die Beschlagnahme der fraglichen Fahrzeugteile ist auch geeignet und er- forderlich, um die Einziehung gemäss Art. 69 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Einziehung überwiegt so- dann das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der Fahrzeugteile, zumal es vorliegend nicht um einen Bagatellfall geht (vgl. E. 4.4.1 hievor). Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher zu bejahen. Demnach ist die Beschlagnahme der sichergestellten Fahrzeugteile ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ebenfalls nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Be- schlagnahme der beim Beschwerdeführer sichergestellten Fahrzeugteile gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO erfüllt sind. Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 StPO liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Mildere Massnahmen, mit denen die Zwecke der Beschlagnahme erreicht werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Bedeutung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten rechtfertigt schliesslich die Beschlagnahme. Die Beschwerde ge- gen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2021 ist deshalb abzuweisen. Da nicht sechs, sondern lediglich fünf RS2-Einspritzventile sichergestellt wurden, ist der Beschlag- nahmebefehl in diesem Punkt von Amtes wegen entsprechend zu korrigie- ren. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. Dezember 2021 wird von Amtes wegen dahingehend abgeändert, dass nicht sechs, sondern fünf RS2-Einspritzventile beschlagnahmt werden. - 16 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'272.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber