Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren und unkomplizierten Sachverhalt. Das Verfassen der Beschwerdeantwort (8 Seiten, davon 4,5 Seiten Begründung) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit augenscheinlich kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.