Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich wäre der Beschwerdeführer, der sich mit der Stellung des Strafantrags als Privatkläger konstituiert hat (Art. 118 Abs. 2 StPO), gegenüber der Beschuldigten entschädigungspflichtig.