4.4.2. Nachdem die angezeigten Äusserungen bereits nicht als üble Nachrede strafbar sind und im Rahmen der Prüfung des Rechtfertigungsgrunds dargelegt wurde, dass sie nicht wider besseres Wissen erfolgten, ist der Tatbestand der Verleumdung ebenfalls nicht erfüllt. 4.5. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind damit gegeben und die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 ist deshalb abzuweisen - 13 -