4.3.4. Im Ergebnis erfüllen die inkriminierten Passagen der Beschuldigten – würden sie überhaupt als im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ehrverletzend beurteilt – die in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Voraussetzungen der Rechtfertigung ehrverletzender Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vorliegt.