4.3.3.4. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die inkriminierten Aussagen der Beschuldigten wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Verhandlungsprotokoll unvollständig ist und sich der Sachverhalt nachgewiesenermassen mindestens "weitgehend" (Strafanzeige, S. 9) so abgespielt hat, wie von der Beschuldigten dargelegt. Dass die Äusserungen des Beschwerdeführers so wie von der Beschuldigten dargelegt aufgefasst werden können, wurde bereits gesagt.