Dass eine in der Schweiz niedergelassene Rechtsanwältin der deutschen Sprache mächtig ist, erscheint dermassen offensichtlich, dass die Fragen des Beschwerdeführers, wenngleich nicht zwingend, nachvollziehbar aber auch im von der Beschuldigten wiedergegebenen Sinne interpretiert werden können. Entscheidend ist schlussendlich, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer in der Beschwerde ans G. weder eine generelle Fremdenfeindlichkeit noch Rassismus unterstellt hat. Vielmehr bezog sie die Interpretation seiner Äusserungen ausschliesslich auf sich und allenfalls ihre Mandantschaft. Damit ist sie nicht über das Notwendige hinausgegangen. - 12 -