Die gerügten Äusserungen der Beschuldigten folgten wie soeben dargestellt als Reaktion auf die Fragen des Beschwerdeführers, ob sie Deutsch spreche und verstehe und ob sie sich mit der Rechtsprechung zur Befangenheit auskenne. Dass eine in der Schweiz niedergelassene Rechtsanwältin der deutschen Sprache mächtig ist, erscheint dermassen offensichtlich, dass die Fragen des Beschwerdeführers, wenngleich nicht zwingend, nachvollziehbar aber auch im von der Beschuldigten wiedergegebenen Sinne interpretiert werden können.