Damit steht aber fest, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht durch unnötige und schwerwiegend verletzende Äusserungen verunglimpft hat. So hat sie ihm nicht etwa explizit vorgeworfen, sich rassistisch oder fremdenfeindlich geäussert zu haben, sondern vielmehr vergleichsweise zurückhaltend dargestellt, dass der Beschwerdeführer unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gemachte habe, welche "unter anderem darauf abzielten", dass sie und ihre Mandanten nicht aus der Schweiz stammten. Diese Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem nicht abwegig: