Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Beschuldigte tatsächlich so und im vorgängig dargelegten Kontext geäussert hatte. Vielmehr führte er in der Strafanzeige (S. 9) aus, dass das Protokollberichtigungsbegehren der Beschuldigten "weitgehend" zutreffe. Damit steht aber fest, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht durch unnötige und schwerwiegend verletzende Äusserungen verunglimpft hat.