Entgegen dem Beschwerdeführer geht die Beschuldigte mit ihren Äusserungen auch nicht über das Notwendige hinaus. Die inkriminierte Aussage erschliesst sich in ihrem vollständigen Gehalt erst im Kontext mit den vorgängigen Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher mit seiner Frage, ob die Beschuldigte die Rechtsprechung zur Befangenheit kenne bzw. ob sie die deutsche Sprache in genügendem Masse spreche und verstehe (Strafanzeige, S. 5), die Beschuldigte nicht nur pointiert kritisierte, sondern in einer Weise diskreditierte, was selbst in einer hart geführten Verhandlung, wo nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist, durchaus als