Dieses Vorbringen unterstreicht sie mit dem Passus: "So machte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft, A., unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gegenüber der Unterzeichnenden und ihren Mandanten, die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen". Mit dem Hinweis auf die heftigen Reaktionen des Beschwerdeführers wollte sie die Begründetheit ihres Ausstandsbegehrens offensichtlich untermauern. Das G. hat sich im Entscheid vom 10. Juni 2021 (S. 9) denn auch entsprechend mit dieser Argumentation auseinandergesetzt. Die inkriminierten Aussagen waren somit sachbezogen.