4.3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen der Beschuldigten seien in keinem sachlichen Zusammenhang zur Ausstandssache gestanden (Beschwerde, S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Die inkriminierten Äusserungen erfolgten in einem Beschwerdeverfahren betreffend eines Ausstandsgesuchs vor dem G. und nehmen im Gesamtzusammenhang klarerweise Bezug zu der strittigen Frage der Befangenheit diverser Gemeinderatsmitglieder. Die Beschuldigte führte in ihrer Beschwerde an das G. aus, dass die Bauherrschaft aufgrund des möglichen Ausstandsbegehrens unruhig geworden sei. Dieses Vorbringen unterstreicht sie mit dem Passus: