Schliesslich handelt es sich um die subjektive Einschätzung der Gegenanwältin, welche parteiisch die Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten hat und naturgemäss eine Gegenposition einnimmt. Die Aussagen sind unter Berücksichtigung einer Durchschnittsauffassung nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen. Soweit die Äusserungen die Stellung des Beschwerdeführers als Berufsmann verletzt haben sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass der gesellschaftliche Ruf von den Art. 173 ff. StGB ohnehin nicht erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3).