Demgegenüber stellen die Textpassagen "unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen" und "Angriffe" bereits isoliert betrachtet keine Ehrverletzungen dar. Zunächst beziehen sich die Vorwürfe auf das Verhalten eines Anwalts in einer hart geführten Verhandlung. Sie zeichnen das Bild eines hartnäckigen, sich für seine Mandantschaft einsetzenden Rechtsvertreters, wobei dieser mit gewissen Äusserungen über die Stränge geschlagen haben könnte. Schliesslich handelt es sich um die subjektive Einschätzung der Gegenanwältin, welche parteiisch die Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten hat und naturgemäss eine Gegenposition einnimmt.