Nach dem Gesagten kann - zumindest ohne nähere Betrachtung der Umstände (dazu nachfolgend) - an dieser Stelle jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer fremdenfeindlich geprägtes Benehmen und somit ein sozialethisch verpöntes Verhalten unterstellt hat. Die Beschuldigte hat sich somit nicht eindeutig keiner Straftat schuldig gemacht. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. - 10 -