In diesem Zusammenhang ist denn auch der in der Beschwerde vom 30. November 2020 erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Mandanten gegenüber "unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen" gemacht, welche unter anderem darauf abgezielt hätten, dass sie nicht aus der Schweiz stammten, zu verstehen. Nach dem Gesagten kann - zumindest ohne nähere Betrachtung der Umstände (dazu nachfolgend) - an dieser Stelle jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer fremdenfeindlich geprägtes Benehmen und somit ein sozialethisch verpöntes Verhalten unterstellt hat.