Die Tatsache, dass die Beschuldigte diese (angebliche) Äusserung des Beschwerdeführers im Protokoll hat festhalten lassen wollen, zeigt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einwendungsverhandlung bei der Beschuldigten den Eindruck haben entstehen lassen, dass er konkret ihre Herkunft bzw. ihr asiatisches Aussehen ansprechen wollte. In diesem Zusammenhang ist denn auch der in der Beschwerde vom 30. November 2020 erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Mandanten gegenüber "unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen" gemacht, welche unter anderem darauf abgezielt hätten, dass sie nicht aus der Schweiz stammten, zu verstehen.