4.3.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte in ihrer Beschwerde vom 30. November 2020, Ziff. 18, an das G., folgenden Passus verfasste: "Die Unterzeichnende teilte den Anwesenden mit, dass sie in Erwägung ziehen müsse, ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen die in der Verhandlung anwesenden Gemeinderäte zu stellen, was die Bauherrschaft offensichtlich beunruhigte. So machte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft, A., unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gegenüber der Unterzeichnenden und ihren Mandanten, die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen.