4.3. 4.3.1. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Baden ist vorab festzustellen, dass anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 17. August 2020 ein rauer Umgangston geherrscht haben muss. So warf der Beschwerdeführer (als damaliger Rechtsvertreter der Bauherrschaft) der Beschuldigten (als damalige Rechtsvertreterin des Einwenders) etwa trölerische Prozessführung vor und erkundigte sich, ob sie sich mit der Rechtsprechung zur Befangenheit auskenne (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Weiter wurde die Beschuldigte durch den Beschwerdeführer gefragt, ob sie die deutsche Sprache in genügendem Masse spreche und verstehe (Strafanzeige, S. 5).