In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat.