BGE 135 IV 177 E. 4). Was Anwälte betrifft, sollen sie nach heutiger Meinung des Bundesgerichts ihren Mandaten innerhalb der geschilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen sei dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2.).