IV 162 E. 3). -8- Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 61; BGE 135 IV 177 E. 4).