Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2012 vom 26. September 2012 E. 4). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).