Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 2 ff.). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2012 vom 26. September 2012 E. 4).