4.2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch (BGE 76 IV 27 E. 1), den Ruf, "sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.1).