Rechtfertigungsgründe sind im Gegensatz zu den Einstellungsgründen bei den Nichtanhandnahmegründen in Art. 310 StPO nicht erwähnt. Das Bundesgericht hält fest, dass das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oft nicht schon bei Eröffnung erstellt ist, sondern sich erst im Verlaufe der Untersuchungen ergibt. Allerdings, so das Bundesgericht weiter, dürfe bei einem offensichtlich vorliegenden Rechtfertigungsgrund eine Nichtanhandnahme erlassen werden, auch wenn ein Straftatbestand erfüllt sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.6 und 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3).