Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung geltend machen, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs überdies geheilt worden wäre (zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).