174 StGB bezieht, vermag daran nichts zu ändern, da die Tatbestände nahezu deckungsgleich sind (vgl. E. 4.4.1). Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, war es dem Beschwerdeführer sodann auch ohne weiteres möglich, die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Überdies kommt der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht volle Kognition zu (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).