3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat sich in der Nichtanhandnahmeverfügung mit den wesentlichen Gesichtspunkten der erhobenen Deliktsvorwürfe auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben seien. Auch hat sie die Deliktsvorwürfe und die rechtlichen Voraussetzungen ausreichend umschrieben. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung lediglich auf den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und nicht zusätzlich auf denjenigen der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB bezieht, vermag daran nichts zu ändern, da die Tatbestände nahezu deckungsgleich sind (vgl. E. 4.4.1).