3.2. Das Recht auf Begründung als Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.