3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 7), da sich die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit seiner Strafanzeige und den darin enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Damit verletze die Staatsanwaltschaft Baden ihre Begründungspflicht.