Zudem seien die Schilderungen der Ereignisse anlässlich der Einwendungsverhandlung nötig gewesen, um die Interessen der Klientschaft zu wahren. Selbst allfällige ehrverletzende Äusserungen durch Rechtsanwälte in Rechtsschriften seien nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgehen würden, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen würden. Das Verhandlungsprotokoll sei nicht vollständig, es handle sich nicht um ein Wortprotokoll. Dies ergebe sich aus der Protokollergänzung der Beschuldigten.