2.3. Die Beschuldigte verweist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft Baden sei nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen der Beschuldigten nicht unnötig beleidigend gewesen seien, sondern das Verhalten von E. unterstreichen sollten. Die Beschuldigte habe die Ereignisse anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 17. August 2020 genauso vorbringen müssen, um das Ausstandsbegehren zu begründen. Zudem seien die Schilderungen der Ereignisse anlässlich der Einwendungsverhandlung nötig gewesen, um die Interessen der Klientschaft zu wahren.