Die Ausführungen seien weit über das Notwendige hinausgegangen und hätten nichts mit einer anwaltlich pointierten Erläuterung der Rechtsposition zu tun. Die Staatsanwaltschaft Baden setze sich in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht damit auseinander und verletze damit auch ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Für die angeblichen Einschüchterungsversuche durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten und ihrem Mandanten gebe es ebenfalls keine Beweise. Zu diesem Schluss komme auch das G. im Entscheid vom 10. Juni 2021. Woraus die Staatsanwaltschaft Baden schliesse, dass die Einwendungsverhandlung hitzig verlaufen sei, sei ebenfalls unklar.