Das Verhandlungsprotokoll dokumentiere den Ablauf der Verhandlung und die Äusserung der Anwesenden. Es gelte die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Protokolls. Was nicht festgehalten sei, sei nicht vorgefallen. Die Beschuldigte habe ein Protokollberichtigungsgesuch gestellt. Der Gemeinderat habe die beantragten Änderungen nicht ins geänderte Protokoll aufgenommen. Auch aus den gewünschten Änderungen der Beschuldigten lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten.