(betreffend Ausstand/Befangenheit E.) ausgeführt habe, "A. habe unangemessene und nicht tolerierbare angriffige Aussagen gegen über der Unterzeichnenden und ihren Mandanten gemacht, die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen. Ebenso habe A. unaufhörliche Beleidigungen ausgesprochen". Diese Äusserungen seien klar dazu geeignet, beim Durchschnittspublikum den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschuldigten fremdenfeindliche oder gar rassistische Äusserungen gemacht. Dieser Vorwurf sei deshalb klar ehrenrührig, womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB (recte: Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllt sei.