2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden aufzeigen würden, dass sich diese mit der ausführlichen Strafanzeige vom 2. März 2021 und den damit eingereichten Unterlagen nicht befasst habe. Sie widersprächen (teilweise) klar den zugrundeliegenden Anzeigeunterlagen. Tatsache sei, dass die Beschuldigte in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2020 an das G. -4-