Die Beschuldigte habe mittels subjektiv gefärbten Parteivorbringen versucht, ihren Antrag – die Befangenheit von E. und damit dessen Ausstandsgrund – gegenüber der Beschwerdeinstanz glaubhaft zu machen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer an der Einwendungsverhandlung hitzig zu- und hergegangen sei, wobei beide Seiten angriffig und provozierend gewesen sein dürften. Eine Strafbarkeit sei darin jedoch nicht erkennbar und der Straftatbestand der üblen Nachrede sei eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde.