2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass beim Durchlesen der Beschwerdeschrift der Beschuldigten nicht der Eindruck entstehe, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer habe beleidigen wollen. Die Beschuldigte habe mittels subjektiv gefärbten Parteivorbringen versucht, ihren Antrag – die Befangenheit von E. und damit dessen Ausstandsgrund – gegenüber der Beschwerdeinstanz glaubhaft zu machen.