3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragte die Beschuldigte: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: