3. 3.1. Gegen die ihm am 4. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 (STA3 ST.2021.1640) sei aufzuheben. 2. Das Strafverfahren gegen die Beanzeigte C. sei anhand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde beim Beschwerdeführer durch die Verfahrensleiterin eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 einverlangt, welche dieser am 2. März 2022 leistete.