Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.49 / va (STA.2021.1640) Art. 165 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwältin B._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt D._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 28. Januar 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 2. März 2021 reichte A. gegen C. (fortan: Beschuldigte) Strafanzeige ein, stellte Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleum- dung (Art. 174 StGB) und konstituierte sich als Privatkläger. Er warf der Beschuldigten vor, ihn in ihrer Beschwerdeschrift an das G. vom 30. No- vember 2020 in seiner Ehre verletzt zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 28. Januar 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genom- men werde. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 1. Februar 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 (STA3 ST.2021.1640) sei aufzuheben. 2. Das Strafverfahren gegen die Beanzeigte C. sei anhand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde beim Beschwerdeführer durch die Verfahrensleiterin eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 einverlangt, welche dieser am 2. März 2022 leistete. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 beantragte die Beschuldigte: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass beim Durchlesen der Beschwerdeschrift der Beschuldigten nicht der Eindruck entstehe, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer habe beleidigen wollen. Die Be- schuldigte habe mittels subjektiv gefärbten Parteivorbringen versucht, ihren Antrag – die Befangenheit von E. und damit dessen Ausstandsgrund – ge- genüber der Beschwerdeinstanz glaubhaft zu machen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Beschwer- deführer an der Einwendungsverhandlung hitzig zu- und hergegangen sei, wobei beide Seiten angriffig und provozierend gewesen sein dürften. Eine Strafbarkeit sei darin jedoch nicht erkennbar und der Straftatbestand der üblen Nachrede sei eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Baden aufzeigen würden, dass sich diese mit der ausführlichen Strafanzeige vom 2. März 2021 und den damit einge- reichten Unterlagen nicht befasst habe. Sie widersprächen (teilweise) klar den zugrundeliegenden Anzeigeunterlagen. Tatsache sei, dass die Be- schuldigte in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2020 an das G. -4- (betreffend Ausstand/Befangenheit E.) ausgeführt habe, "A. habe unange- messene und nicht tolerierbare angriffige Aussagen gegen über der Unter- zeichnenden und ihren Mandanten gemacht, die unter anderem darauf ab- zielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen. Ebenso habe A. un- aufhörliche Beleidigungen ausgesprochen". Diese Äusserungen seien klar dazu geeignet, beim Durchschnittspublikum den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschuldigten fremdenfeindliche oder gar rassistische Äusserungen gemacht. Dieser Vorwurf sei deshalb klar ehrenrührig, womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB (recte: Art. 173 Ziff. 1 StGB) erfüllt sei. Allein gestützt auf die Tatsa- che, dass die von der Beschuldigten gemachten Äusserungen – objektiv betrachtet – generell dazu geeignet seien, die Ehre eines Menschen zu verletzen, dürfe keine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft er- folgen. Das Verhandlungsprotokoll dokumentiere den Ablauf der Verhandlung und die Äusserung der Anwesenden. Es gelte die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Protokolls. Was nicht festgehalten sei, sei nicht vorgefallen. Die Beschuldigte habe ein Protokollberichtigungsgesuch ge- stellt. Der Gemeinderat habe die beantragten Änderungen nicht ins geän- derte Protokoll aufgenommen. Auch aus den gewünschten Änderungen der Beschuldigten lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil gehe daraus lediglich hervor, dass die Beschuldigte die sachbezogenen Fragen/Feststellungen des Beschwerdeführers bezüglich des Begriffs "Freund/Kollege" bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten in einer kleinen Gemeinde wie H. in einen fremdenfeindlichen/rassistischen Kontext habe stellen wollen. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass sich der Beschwerde- führer nicht darauf eingelassen habe. Aufgrund der Formulierung in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gehe offenbar auch die Staats- anwaltschaft Baden von der Ehrenrührigkeit der Äusserungen der Beschul- digten aus. Inwiefern beleidigende, nicht tolerierbare und fremdenfeindli- che, sogar rassistische Äusserungen des Anwalts der Bauherrschaft ge- genüber der Anwältin des Einwenders die Befangenheit des E. unterstrei- chen solle, sei schleierhaft. Die Äusserungen würden in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Prozessthema der Befangenheit stehen. Die Aus- führungen seien weit über das Notwendige hinausgegangen und hätten nichts mit einer anwaltlich pointierten Erläuterung der Rechtsposition zu tun. Die Staatsanwaltschaft Baden setze sich in der Nichtanhandnahme- verfügung nicht damit auseinander und verletze damit auch ihre Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Für die angeblichen Einschüchte- rungsversuche durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschuldigten und ihrem Mandanten gebe es ebenfalls keine Beweise. Zu diesem Schluss komme auch das G. im Entscheid vom 10. Juni 2021. Woraus die Staatsanwaltschaft Baden schliesse, dass die Einwendungsverhandlung hitzig verlaufen sei, sei ebenfalls unklar. Dem Verhandlungsprotokoll sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. -5- 2.3. Die Beschuldigte verweist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft Baden sei nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen der Beschul- digten nicht unnötig beleidigend gewesen seien, sondern das Verhalten von E. unterstreichen sollten. Die Beschuldigte habe die Ereignisse anläss- lich der Einwendungsverhandlung vom 17. August 2020 genauso vorbrin- gen müssen, um das Ausstandsbegehren zu begründen. Zudem seien die Schilderungen der Ereignisse anlässlich der Einwendungsverhandlung nö- tig gewesen, um die Interessen der Klientschaft zu wahren. Selbst allfällige ehrverletzende Äusserungen durch Rechtsanwälte in Rechtsschriften seien nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgehen würden, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen würden. Das Ver- handlungsprotokoll sei nicht vollständig, es handle sich nicht um ein Wort- protokoll. Dies ergebe sich aus der Protokollergänzung der Beschuldigten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 7), da sich die Staatsanwaltschaft Ba- den in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit seiner Strafanzeige und den darin enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Damit verletze die Staatsanwaltschaft Baden ihre Begründungs- pflicht. 3.2. Das Recht auf Begründung als Teilgehalt des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs führt – ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde – grundsätzlich zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf recht- liches Gehör ist die Begründungspflicht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). -6- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat sich in der Nichtanhandnahmeverfügung mit den wesentlichen Gesichtspunkten der erhobenen Deliktsvorwürfe aus- einandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben seien. Auch hat sie die Deliktsvorwürfe und die rechtlichen Voraussetzungen ausrei- chend umschrieben. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung lediglich auf den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und nicht zusätzlich auf denjenigen der Verleumdung ge- mäss Art. 174 StGB bezieht, vermag daran nichts zu ändern, da die Tatbe- stände nahezu deckungsgleich sind (vgl. E. 4.4.1). Wie sich aus der Be- schwerdeschrift ergibt, war es dem Beschwerdeführer sodann auch ohne weiteres möglich, die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anzufech- ten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, womit sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. Überdies kommt der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sowohl in recht- licher als auch in tatsächlicher Hinsicht volle Kognition zu (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnah- meverfügung geltend machen, womit eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs überdies geheilt worden wäre (zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine straf- bare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zwei- felhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Frei- spruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). -7- Rechtfertigungsgründe sind im Gegensatz zu den Einstellungsgründen bei den Nichtanhandnahmegründen in Art. 310 StPO nicht erwähnt. Das Bun- desgericht hält fest, dass das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oft nicht schon bei Eröffnung erstellt ist, sondern sich erst im Verlaufe der Un- tersuchungen ergibt. Allerdings, so das Bundesgericht weiter, dürfe bei ei- nem offensichtlich vorliegenden Rechtfertigungsgrund eine Nichtanhand- nahme erlassen werden, auch wenn ein Straftatbestand erfüllt sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.6 und 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). 4.2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vor- wurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch (BGE 76 IV 27 E. 1), den Ruf, "sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.1). Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (statt vieler: BGE 132 IV 112 E. 2). Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Gegenstand einer üblen Nachrede können sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchti- gende Aussagen sein. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten er- folgen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 2 ff.). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2012 vom 26. Septem- ber 2012 E. 4). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Ein- griffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmo- ral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Dis- kussion stehenden Ausdrucksweisen (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3), so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 124 IV 162 E. 3). -8- Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begrün- dungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Be- hauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutun- gen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 61; BGE 135 IV 177 E. 4). Was Anwälte betrifft, sollen sie nach heutiger Meinung des Bun- desgerichts ihren Mandaten innerhalb der geschilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nach- haltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen sei dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig be- leidigend erweisen (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesge- richts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2.). In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrig- keit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. be- hauptete Rechtfertigungsgründe sind vom Staat nur beweismässig zu wi- derlegen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht worden sind (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 220). 4.3. 4.3.1. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Baden ist vorab festzustellen, dass anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 17. August 2020 ein rauer Umgangston geherrscht haben muss. So warf der Beschwerdeführer (als damaliger Rechtsvertreter der Bauherrschaft) der Beschuldigten (als da- malige Rechtsvertreterin des Einwenders) etwa trölerische Prozessführung vor und erkundigte sich, ob sie sich mit der Rechtsprechung zur Befangen- heit auskenne (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Weiter wurde die Beschul- digte durch den Beschwerdeführer gefragt, ob sie die deutsche Sprache in genügendem Masse spreche und verstehe (Strafanzeige, S. 5). Im Ver- handlungsprotokoll ist ferner festgehalten, dass aufgrund der verschiede- nen Wortmeldungen und des unstrukturierten Ablaufs der Verhandlung vor- geschlagen worden sei, die Sache Punkt für Punkt durchzugehen (Ver- handlungsprotokoll, S. 2). Gemäss unbestrittener Ausführung der Beschul- digten hat deren Klient die Einwendungsverhandlung aufgrund der hitzigen Debatte zudem nach etwa dreiviertel Stunden verlassen (Beschwerde ans -9- G. vom 30. November 2020, Ziff. 18; Verhandlungsprotokoll, S. 1). Nach dem Gesagten ist – entgegen dem Beschwerdeführer – zu konstatieren, dass anlässlich der Einwendungsverhandlung sehr wohl eine angespannte Stimmung zwischen den Parteien geherrscht haben muss. 4.3.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte in ihrer Beschwerde vom 30. November 2020, Ziff. 18, an das G., folgenden Passus verfasste: "Die Unterzeichnende teilte den Anwesenden mit, dass sie in Erwägung ziehen müsse, ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen die in der Verhandlung anwesenden Gemeinderäte zu stellen, was die Bauherr- schaft offensichtlich beunruhigte. So machte der Rechtsvertreter der Bau- herrschaft, A., unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gegenüber der Unterzeichnenden und ihren Mandanten, die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen. Die unauf- hörlichen Beleidigungen und Angriffe führten dazu, dass der Mandant der Unterzeichnenden, Herr F., nach etwa dreiviertel Stunden die Einwen- dungsverhandlung verliess." Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige geltend, die Beschul- digte habe ihm mit der Aussage "(…) die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen (…)" fremdenfeindliche oder gar rassistische Äusserungen vorgeworfen (vgl. Strafanzeige S. 5). Die Beschuldigte verlangte in ihrem Schreiben vom 18. September 2020 (Ergänzung Verhandlungsprotokoll), Ziff. 5, u.a. folgende Ergänzung des Verhandlungsprotokolls: "(…) Sie [Beschuldigte] fragt weiter, ob es relevant sei, woher sie komme. Ob er [Beschwerdeführer] ihr diese Frage stellt, weil sie anders bzw. asiatisch ausschaue." Die Tatsache, dass die Beschuldigte diese (angebliche) Äusserung des Beschwerdeführers im Protokoll hat fest- halten lassen wollen, zeigt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einwendungsverhandlung bei der Beschuldigten den Ein- druck haben entstehen lassen, dass er konkret ihre Herkunft bzw. ihr asia- tisches Aussehen ansprechen wollte. In diesem Zusammenhang ist denn auch der in der Beschwerde vom 30. November 2020 erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Mandanten gegenüber "unange- messene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen" gemacht, welche unter anderem darauf abgezielt hätten, dass sie nicht aus der Schweiz stamm- ten, zu verstehen. Nach dem Gesagten kann - zumindest ohne nähere Be- trachtung der Umstände (dazu nachfolgend) - an dieser Stelle jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte dem Be- schwerdeführer fremdenfeindlich geprägtes Benehmen und somit ein sozi- alethisch verpöntes Verhalten unterstellt hat. Die Beschuldigte hat sich so- mit nicht eindeutig keiner Straftat schuldig gemacht. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. - 10 - Demgegenüber stellen die Textpassagen "unangemessene und nicht tole- rierbar angriffige Aussagen" und "Angriffe" bereits isoliert betrachtet keine Ehrverletzungen dar. Zunächst beziehen sich die Vorwürfe auf das Verhal- ten eines Anwalts in einer hart geführten Verhandlung. Sie zeichnen das Bild eines hartnäckigen, sich für seine Mandantschaft einsetzenden Rechtsvertreters, wobei dieser mit gewissen Äusserungen über die Stränge geschlagen haben könnte. Schliesslich handelt es sich um die subjektive Einschätzung der Gegenanwältin, welche parteiisch die Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten hat und naturgemäss eine Gegenposition ein- nimmt. Die Aussagen sind unter Berücksichtigung einer Durchschnittsauf- fassung nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen. So- weit die Äusserungen die Stellung des Beschwerdeführers als Berufsmann verletzt haben sollen, so ist darauf hinzuweisen, dass der gesellschaftliche Ruf von den Art. 173 ff. StGB ohnehin nicht erfasst wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3). 4.3.3. 4.3.3.1. Weiter zu prüfen gilt es, ob sich die Beschuldigte auf einen Rechtfertigungs- grund i.S.v. Art. 14 StGB berufen kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis (RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 64; BGE 116 IV 211 E. 4a). 4.3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen der Beschuldigten seien in keinem sachlichen Zusammenhang zur Ausstandssache gestan- den (Beschwerde, S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Die inkriminierten Äusserungen erfolgten in einem Beschwerdeverfahren betreffend eines Ausstandsgesuchs vor dem G. und nehmen im Gesamtzusammenhang klarerweise Bezug zu der strittigen Frage der Befangenheit diverser Ge- meinderatsmitglieder. Die Beschuldigte führte in ihrer Beschwerde an das G. aus, dass die Bauherrschaft aufgrund des möglichen Ausstandsbegeh- rens unruhig geworden sei. Dieses Vorbringen unterstreicht sie mit dem Passus: "So machte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft, A., unange- messene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gegenüber der Unter- zeichnenden und ihren Mandanten, die unter anderem darauf abzielten, dass diese nicht aus der Schweiz stammen". Mit dem Hinweis auf die hef- tigen Reaktionen des Beschwerdeführers wollte sie die Begründetheit ihres Ausstandsbegehrens offensichtlich untermauern. Das G. hat sich im Ent- scheid vom 10. Juni 2021 (S. 9) denn auch entsprechend mit dieser Argu- mentation auseinandergesetzt. Die inkriminierten Aussagen waren somit sachbezogen. Da im Einwendungsverfahren bereits zwei Gemeinderäte zufolge Befangenheit in den Ausstand getreten waren, erscheint der Pro- zessstandpunkt der Beschuldigten zudem auch nachvollziehbar. - 11 - 4.3.3.3. Entgegen dem Beschwerdeführer geht die Beschuldigte mit ihren Äusse- rungen auch nicht über das Notwendige hinaus. Die inkriminierte Aussage erschliesst sich in ihrem vollständigen Gehalt erst im Kontext mit den vor- gängigen Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher mit seiner Frage, ob die Beschuldigte die Rechtsprechung zur Befangenheit kenne bzw. ob sie die deutsche Sprache in genügendem Masse spreche und verstehe (Strafanzeige, S. 5), die Beschuldigte nicht nur pointiert kritisierte, sondern in einer Weise diskreditierte, was selbst in einer hart geführten Verhand- lung, wo nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist, durchaus als unangemessen bzw. angriffig beurteilt werden darf. Nachdem der Be- schwerdeführer weiter vorgebracht haben soll, dass die Beschuldigte die schweizerischen Ortsverhältnisse offensichtlich nicht kenne, soll diese ge- mäss Textpassage im Protokollergänzungsantrag vom 18. September 2020 wie folgt reagiert haben: "(…) Sie [Beschuldigte] fragt weiter, ob es relevant sei, woher sie komme. Ob er [Beschwerdeführer] ihr diese Frage stellt, weil sie anders bzw. asiatisch ausschaue". Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Beschuldigte tatsächlich so und im vorgängig dargelegten Kontext geäussert hatte. Vielmehr führte er in der Strafanzeige (S. 9) aus, dass das Protokollberichtigungsbegehren der Beschuldigten "weitgehend" zutreffe. Damit steht aber fest, dass die Beschuldigte den Be- schwerdeführer nicht durch unnötige und schwerwiegend verletzende Äusserungen verunglimpft hat. So hat sie ihm nicht etwa explizit vorgewor- fen, sich rassistisch oder fremdenfeindlich geäussert zu haben, sondern vielmehr vergleichsweise zurückhaltend dargestellt, dass der Beschwerde- führer unangemessene und nicht tolerierbar angriffige Aussagen gemachte habe, welche "unter anderem darauf abzielten", dass sie und ihre Mandan- ten nicht aus der Schweiz stammten. Diese Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem nicht abwegig: Die gerügten Äusserungen der Beschuldigten folgten wie soeben darge- stellt als Reaktion auf die Fragen des Beschwerdeführers, ob sie Deutsch spreche und verstehe und ob sie sich mit der Rechtsprechung zur Befan- genheit auskenne. Dass eine in der Schweiz niedergelassene Rechtsan- wältin der deutschen Sprache mächtig ist, erscheint dermassen offensicht- lich, dass die Fragen des Beschwerdeführers, wenngleich nicht zwingend, nachvollziehbar aber auch im von der Beschuldigten wiedergegebenen Sinne interpretiert werden können. Entscheidend ist schlussendlich, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer in der Beschwerde ans G. weder eine generelle Fremdenfeindlichkeit noch Rassismus unterstellt hat. Viel- mehr bezog sie die Interpretation seiner Äusserungen ausschliesslich auf sich und allenfalls ihre Mandantschaft. Damit ist sie nicht über das Notwen- dige hinausgegangen. - 12 - 4.3.3.4. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die inkriminierten Aussa- gen der Beschuldigten wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Verhandlungsprotokoll unvollständig ist und sich der Sachverhalt nachgewiesenermassen mindestens "weitgehend" (Strafanzeige, S. 9) so abgespielt hat, wie von der Beschuldigten dargelegt. Dass die Äusserungen des Beschwerdeführers so wie von der Beschuldig- ten dargelegt aufgefasst werden können, wurde bereits gesagt. 4.3.4. Im Ergebnis erfüllen die inkriminierten Passagen der Beschuldigten – wür- den sie überhaupt als im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ehrverletzend be- urteilt – die in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Voraussetzungen der Rechtfertigung ehrverletzender Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vorliegt. 4.4. 4.4.1. Schliesslich steht im vorliegenden Verfahren der Vorwurf der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB im Raum. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbe- stand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis zum Tatbestand der üblen Nachrede auf das Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.1 f., nicht publ. in BGE 144 I 234). 4.4.2. Nachdem die angezeigten Äusserungen bereits nicht als üble Nachrede strafbar sind und im Rahmen der Prüfung des Rechtfertigungsgrunds dar- gelegt wurde, dass sie nicht wider besseres Wissen erfolgten, ist der Tat- bestand der Verleumdung ebenfalls nicht erfüllt. 4.5. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind damit gegeben und die Beschwerde ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2022 ist deshalb abzuweisen - 13 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. 5.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der üblen Nach- rede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich wäre der Beschwerdeführer, der sich mit der Stellung des Strafantrags als Privatkläger konstituiert hat (Art. 118 Abs. 2 StPO), gegenüber der Beschuldigten entschädigungs- pflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine ex- terne Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde die Beschuldigte durch einen Bürokollegen vertreten. Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Pro- zessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren und unkomplizierten Sach- verhalt. Das Verfassen der Beschwerdeantwort (8 Seiten, davon 4,5 Seiten Begründung) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit au- genscheinlich kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtspre- chung vorliegt. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. - 14 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser