4.3.3. Die per 29. April 2022 erstandene Untersuchungshaft beläuft sich auf knapp 10 Monate. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur schon aufgrund der Tatumstände des Raubes vom 20. Februar 2021 (vgl. hierzu etwa den Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. Mai 2021, S. 2 f.) im Falle seiner Verurteilung nicht mit einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) rechnen kann, besteht derzeit noch keine Gefahr von Überhaft.