Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 24. Januar 2022 zum weiteren Verfahrensgang ausführte, dass nunmehr die Opfer unter Gewährung der Teilnahmerechte für sämtliche Beschuldigten zu befragen (offenbar auf den 26. April 2022 in Aussicht gestellt) und anschliessend die Akten im Rahmen der Parteimitteilungen zu zirkulieren seien sowie Anklage zu erheben sei, ist nicht zu beanstanden und vermag die beantragte Haftverlängerung noch zu rechtfertigen.