Weil Erkenntnisse dieser Einvernahmen gegen D. bzw. hinsichtlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwendet werden dürfen, lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung damit (wie bei einer eigentlichen Untätigkeit) gar nicht vorangetrieben hätte. Von einer Beugehaft kann darum keine Rede sein. Der gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor bestandene (dringende) Tatverdacht auf Raub wurde zudem durch die Befragung von D. vom 13. Dezember 2021 (wie in E. 2 dargelegt) erheblich erhärtet.