4.3.2. Weiter verhält es sich auch nicht so, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafuntersuchung nicht fortgeführt hätte, zumal sie zwischenzeitlich eines zumindest teilweise geständigen Täters (D.) habhaft wurde, der am 27. und 28. September 2021 sowie 13. Dezember 2021 befragt wurde. Weil Erkenntnisse dieser Einvernahmen gegen D. bzw. hinsichtlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwendet werden dürfen, lässt sich nicht feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung damit (wie bei einer eigentlichen Untätigkeit) gar nicht vorangetrieben hätte.