4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr bestreitet, vermag dies nach dem in E. 2 und 3 Ausgeführten nicht zu überzeugen. - 11 -