3.6. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht davon aus, dass keine Fluchtgefahr mehr bestand. Vielmehr verwies auch sie auf den letzten Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2021, in welchem Fluchtgefahr zutreffend bejaht worden ist (vgl. Dossier HA.2021.606/Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 21. Dezember 2021, S. 2). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2. September 2021 und dem 29. Oktober 2021 nicht floh, vermag die angesichts der oben dargelegten Umstände als erheblich einzustufende Fluchtgefahr nicht entscheidend zu bannen.