Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches noch ausgeführt, dass er aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen entlassen worden, der dringende Tatverdacht aber noch bejaht worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offenbar davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr -8- mehr bestanden habe, andernfalls er nur unter Anordnung von Ersatzmassnahmen hätte entlassen werden dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei.